Glatteis um 7:03 Uhr, Sturz um 7:10 Uhr: Winterdienstprozesse werden über Minuten und Protokolle gewonnen. Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, konkretisiert durch kommunale Satzungen.

Die üblichen Zeitfenster

  • Werktags ca. 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr (Satzung der Gemeinde prüfen).
  • Bei Dauerschneefall: räumen, sobald es zumutbar ist – nicht minütlich, aber nach Ende des Schneefalls zügig.
  • Gehwege: regelmäßig 1,0–1,5 m Breite; Zugänge zu Mülltonnen und Briefkästen einbeziehen.

Übertragung – und ihre Grenzen

Auf Mieter nur durch klare mietvertragliche Vereinbarung (Aushang genügt nicht), zumutbar verteilt und praktisch durchführbar; auf Dienstleister durch Vertrag mit definierten Zeiten, Flächen und Einsatzkriterien. In beiden Fällen bleibt die Auswahl- und Überwachungspflicht beim Eigentümer bzw. Verwalter – Stichproben dokumentieren!

„Wer eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern."

— st. Rspr. des BGH zu § 823 BGB (u. a. VI ZR 126/07)

Die Beweisführung

Einsatzprotokolle mit Datum, Uhrzeit, Witterung und Fläche entscheiden Prozesse. Digital geführt (Foto + Zeitstempel im Ticketsystem) entsteht die Dokumentation im Vorbeigehen – und die Streumittelkosten wandern als Betriebskosten in die Abrechnung.