Ohne Energieausweis dürfen Wohnungen weder verkauft noch neu vermietet werden – und schon die Immobilienanzeige ohne Pflichtangaben kostet Bußgeld.

„Wird ein Gebäude verkauft oder vermietet, so hat der Verkäufer oder Vermieter dem potenziellen Käufer oder Mieter spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen."

— § 80 Abs. 4 GEG (sinngemäß)

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

  • Verbrauchsausweis: basiert auf den Verbräuchen der letzten drei Jahre – günstig, aber nutzerabhängig. Zulässig ab fünf Wohneinheiten oder bei Baujahr ab 1977.
  • Bedarfsausweis: technische Analyse der Gebäudehülle – Pflicht für kleine, unsanierte Altbauten.

Pflichtangaben in der Anzeige (§ 87 GEG)

Endenergiebedarf oder -verbrauch, Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse müssen bereits in der Immobilienanzeige stehen. Verstöße sind bußgeldbewehrt (bis 10.000 € nach § 108 GEG).

Gültigkeit und Zuständigkeit

Ausweise gelten zehn Jahre. In der WEG ist die Beschaffung Sache der Gemeinschaft (Gemeinschaftseigentum!), die Kosten laufen über das Hausgeld. Verwalter sollten das Ablaufdatum in der Objektakte führen – eigentumwerk erinnert rechtzeitig vor Ablauf.