Wer ein Grundstück beherrscht, muss Dritte vor dessen Gefahren schützen. Diese Verkehrssicherungspflicht steht in keinem Paragrafen ausdrücklich – sie ist ständige Rechtsprechung zu § 823 BGB.
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
— § 823 Abs. 1 BGB
Die großen vier Pflichtenkreise
- Winterdienst: werktags i. d. R. 7–20 Uhr räumen und streuen; die Pflicht kann per Vertrag oder Hausordnung auf Mieter oder Dienstleister übertragen werden – die Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer.
- Bäume: zweimal jährlich Sichtkontrolle (belaubt/unbelaubt); bei Auffälligkeiten Baumgutachter.
- Spielplätze: Sichtkontrolle wöchentlich bis 14-tägig, Hauptinspektion jährlich (DIN EN 1176).
- Gebäude & Wege: Beleuchtung, Geländer, Stolperstellen, Dachlawinen, lose Fassadenteile.
Der Maßstab der Gerichte
Geschuldet ist nicht absolute Sicherheit, sondern was „ein umsichtiger und verständiger Mensch für ausreichend halten darf" – entscheidend ist die Dokumentation: Wer Kontrollgänge mit Datum, Route und Befund nachweisen kann, gewinnt Prozesse; wer nur behauptet, verliert sie.
Delegation entlastet nur bei sorgfältiger Auswahl, klarer Beauftragung und stichprobenhafter Überwachung des Dienstleisters. In eigentumwerk lassen sich Kontrollgänge als wiederkehrende Tickets samt Foto-Nachweis führen – die Beweisführung entsteht nebenbei.