Legionellen im Trinkwasser sind kein Kavaliersdelikt: Sie können die lebensgefährliche Legionärskrankheit auslösen – und der Gesetzgeber nimmt Vermieter und WEGs streng in die Pflicht.
„Der Betreiber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, hat […] das Trinkwasser auf den Parameter Legionella spec. zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird."
— § 31 TrinkwV 2023 (sinngemäß)
Wen die Prüfpflicht trifft
Vermietete Mehrfamilienhäuser mit Großanlage: zentraler Warmwasserspeicher über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Leitungsinhalt zwischen Erwärmer und entferntester Zapfstelle. Vermietung gilt als „gewerbliche Tätigkeit" – auch bei der privaten WEG mit nur einer vermieteten Wohnung.
Intervalle und Grenzwert
- Untersuchung alle drei Jahre durch ein akkreditiertes Labor.
- Probenahme an repräsentativen Stellen (Vor- und Rücklauf, entfernte Stränge) durch geschultes Personal.
- Technischer Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml.
Bei Überschreitung
Unverzüglich: Meldung an das Gesundheitsamt, Gefährdungsanalyse, Information der Bewohner, Maßnahmen von thermischer Desinfektion (> 70 °C Spülung) bis Duschverbot. Die Kosten der Routineprüfung sind als Kosten der Warmwasserversorgung umlagefähig; Sanierungskosten trägt der Eigentümer.
Verwalter-Praxis: Prüftermine als wiederkehrende Aufgabe mit Dokumentenablage führen – der Prüfbericht gehört revisionssicher zur Objektakte.