Die Eigentümerversammlung ist das Parlament der WEG – und die meisten anfechtbaren Beschlüsse scheitern nicht am Inhalt, sondern an der Vorbereitung.
„Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. […] Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen."
— § 24 Abs. 1, 4 WEG
Checkliste der Verwaltung
- Frist: mindestens drei Wochen; Textform genügt (E-Mail reicht, wenn Zustimmung vorliegt).
- Tagesordnung: jeder Beschlussgegenstand so konkret, dass Eigentümer die Tragweite erkennen – „Sonstiges" trägt keine Beschlüsse.
- Unterlagen: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Angebote (idealerweise drei je Maßnahme) vorab bereitstellen.
- Vollmachten: Formulare mitschicken; Vertretungsregeln der Teilungserklärung prüfen.
- Beschlussfähigkeit: seit der Reform ist jede Versammlung beschlussfähig – die Mehrheit zählt nach abgegebenen Stimmen.
- Hybrid/virtuell: Online-Teilnahme kann beschlossen werden (§ 23 Abs. 1 WEG); seit Oktober 2024 sind mit ¾-Mehrheit auch rein virtuelle Versammlungen möglich.
Nach der Versammlung
Beschlüsse gehören unverzüglich in die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG), die Niederschrift zeitnah an alle. In eigentumwerk werden Einladung, Protokoll und Beschlüsse als rechtliche Ereignisse zur Objektakte – für Eigentümer jederzeit einsehbar, revisionssicher für die Verwaltung.