Die Hausordnung regelt das Zusammenleben – aber nicht alles, was darin steht, ist auch verbindlich. Entscheidend ist, wie sie Vertragsbestandteil wurde.

Drei Stufen der Verbindlichkeit

  • Vertragsbestandteil (im Mietvertrag vereinbart oder als Anlage beigefügt): bindend, soweit sie nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend ist (§§ 305 ff. BGB).
  • Einseitig ausgehängte Hausordnung: nur Ordnungsfunktion – neue Pflichten kann der Aushang nicht begründen.
  • WEG-Hausordnung: von den Eigentümern beschlossen (§ 19 Abs. 1 WEG); bindet Eigentümer unmittelbar, Mieter nur bei vertraglicher Übernahme.

Ruhezeiten: der ewige Streit

Eine bundesgesetzliche „Mittagsruhe" existiert nicht. Die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr folgt aus Landes-Immissionsschutzrecht; sonn- und feiertags gilt ganztägiger Lärmschutz. Zimmerlautstärke ist dann die Grenze. Kinderlärm genießt Sonderschutz: Er ist nach § 22 Abs. 1a BImSchG „im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung" – Klauseln, die Kinderlärm generell verbieten, sind unwirksam.

Was die Hausordnung darf – und was nicht

Zulässig: Reinigungspläne fürs Treppenhaus, Regeln zur Waschküche, Lüftungshinweise, Grillregeln für Gemeinschaftsflächen. Unzulässig: Besuchsverbote, generelles Musizierverbot (2–3 Stunden täglich sind zumutbar, BGH V ZR 143/17), Badeverbot nach 22 Uhr. Verstöße rechtfertigen Abmahnung; zur Kündigung reicht erst hartnäckige, erhebliche Störung.