Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern ein Zustimmungsverfahren – wer den Ablauf verfehlt, verliert Monate.

„Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist."

— § 558 Abs. 1 BGB

Die Voraussetzungen

  • Wartefrist: 15 Monate seit der letzten Erhöhung; das Verlangen darf frühestens ein Jahr danach zugehen.
  • Kappungsgrenze: 20 % in drei Jahren, 15 % in angespannten Märkten (§ 558 Abs. 3).
  • Begründung (§ 558a): Mietspiegel, Auskunft aus Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, muss er zumindest mitgeteilt werden.

Das Verfahren

  1. Verlangen in Textform mit Begründung an alle Mieter.
  2. Überlegungsfrist des Mieters: bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang.
  3. Zustimmung ganz, teilweise – oder Schweigen. Dann bleiben dem Vermieter drei weitere Monate für die Zustimmungsklage (§ 558b Abs. 2 BGB); danach ist das Verlangen verbraucht.
  4. Bei Zustimmung gilt die neue Miete ab dem dritten Monat nach Zugang des Verlangens.

Praxisfehler Nummer eins: Rechenfehler bei der Kappungsgrenze durch vergessene frühere Erhöhungen – ein sauberes Mietkonto je Einheit beugt vor.