Mietrückstand ist der häufigste Kündigungsgrund überhaupt – und zugleich der mit den meisten Verfahrensfallen.
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter […] für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht."
— § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Die Schwellen
Fristlos möglich bei: (a) Rückstand aus zwei Folgemonaten von mehr als einer Monatsmiete, oder (b) aufgelaufenem Rückstand von zwei Monatsmieten. „Nicht unerheblich" heißt bei Wohnraum: mehr als eine Monatsmiete Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Terminen (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Die Schonfristzahlung
Zahlt der Mieter (oder das Jobcenter) binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) – aber nach gefestigter BGH-Rechtsprechung nicht die hilfsweise ordentliche (VIII ZR 6/19). Deshalb gilt in der Praxis: immer fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen.
Sauberes Vorgehen
- Rückstand exakt beziffern (Monat, Betrag) – das Kündigungsschreiben muss die Rückstände konkret benennen.
- Schriftform, Zugang nachweisbar (Bote, Einwurf-Zeugen).
- Keine „verbrauchte" Kündigung: Vorbehaltlose Annahme künftiger Miete kann die Kündigung entwerten – Annahme nur unter Vorbehalt.