Kaum eine Betriebskostenposition wird so oft gekürzt wie der Hausmeister – weil in seinem Aufgabenmix umlagefähige und nicht umlagefähige Tätigkeiten untrennbar zusammenlaufen, wenn man sie nicht trennt.

„[Betriebskosten sind] die Kosten des Hauswarts; dazu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer […] dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft."

— § 2 Nr. 14 BetrKV

Umlagefähig vs. nicht umlagefähig

  • Ja: Kontrollgänge, Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Ablesen, kleine Funktionsprüfungen.
  • Nein: Reparaturen (auch Kleinreparaturen!), Verwaltungsaufgaben (Wohnungsabnahmen, Schlüsselverwaltung für Neuvermietung), Bereitschaft für Instandsetzung.

Der geforderte Abzug

Enthält der Hausmeistervertrag Mischtätigkeiten, verlangen Gerichte einen konkreten, nachvollziehbaren Abzug – pauschale Schätzungen des Vermieters ohne Grundlage scheitern. Bewährt: Tätigkeitskatalog im Vertrag mit Zeitanteilen; dann trägt die Aufteilung. Ohne jede Aufschlüsselung kürzen Gerichte notfalls auf null.

Doppelabrechnung vermeiden

Wer Hausmeister und separate Positionen für Gartenpflege oder Gebäudereinigung abrechnet, muss sicherstellen, dass dieselbe Leistung nicht zweimal auftaucht – ein Lieblingsfund jeder Mieterberatung. Belege gehören je Objekt in die digitale Akte, der Tätigkeitskatalog dazu.