Wer sein Haus energetisch saniert, darf einen Teil der Kosten dauerhaft auf die Miete umlegen – aber nur für echte Modernisierung und innerhalb harter Grenzen.
„Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen."
— § 559 Abs. 1 BGB
Modernisierung vs. Erhaltung
Nur wertverbessernde oder energiesparende Maßnahmen zählen: Dämmung, neue Fenster, Heizungstausch, Aufzugseinbau, Barriereabbau. Der Erhaltungsanteil (was ohnehin fällig gewesen wäre – die 30 Jahre alte Heizung!) ist herauszurechnen; pauschal akzeptieren Gerichte hier oft Abzüge von einem Drittel und mehr.
Die Kappungsgrenzen des § 559 Abs. 3a BGB
- Maximal 3 €/m² Erhöhung innerhalb von sechs Jahren.
- Nur 2 €/m², wenn die Miete vorher unter 7 €/m² lag.
Verfahren
Ankündigung drei Monate vorher in Textform (§ 555c BGB), Erhöhungserklärung mit nachvollziehbarer Kostenaufstellung (§ 559b BGB), Wirkung ab dem dritten Monat nach Zugang. Härtefalleinwand des Mieters bleibt möglich (§ 559 Abs. 4 BGB). Rechnen Sie Ihre Zahlen mit unserem Umlage-Rechner durch, bevor Sie erklären.